Die Kepler Universitätsklinikum GmbH ist bemüht, ihre Websites im Einklang mit dem Oö. Antidiskriminierungsgesetz (Oö. ADG) in der geltenden Fassung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Amtsblatt L 327 vom 2.12.2016, S. 1) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Websites www.kepleruniklinikum.at, www.lebenswunsch.at sowie www.premiumsehen.at .
Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit der Konformitätsstufe AA der "Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.1" beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V2.1.2 (2018-08) vereinbar.
Unsere Videos sind großteils entweder auf der Videoplattform Youtube veröffentlicht oder stammen von Drittanbietern (ORF, LT1,…). Diese Videos sind nicht mit den geforderten Audiobeschreibungen versehen. Damit ist das WCAG-Erfolgskriterium 1.2.5 (Audiodeskription aufgezeichnet) nicht erfüllt.
Videos von Dritten, die nicht im Einflussbereich der Kepler Universitätsklinikum GmbH liegen, sind von der Richtlinie (EU) 2016/2102 ausgenommen (§ 15b Abs 1 Z 5 Oö. ADG). Für diese Inhalte Dritter kann bezüglich Vereinbarkeit mit Barrierefreiheitsbestimmungen keine Aussage getroffen werden.
Der Großteil der Videos wurde vor dem 23. September 2020 veröffentlicht und ist daher von den Anforderungen bezüglich Barrierefreiheit ausgenommen (§ 15b Abs 1 Z 2 Oö. ADG).
Wir sind der Ansicht, dass die Erstellung von Audiodeskriptionen für neu veröffentlichte Videos eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne der Barrierefreiheitsbestimmungen darstellen würde. Wir planen daher nicht, Audiodeskriptionen für zukünftige Videos bereit zu stellen. Teilen Sie uns bitte mit, wenn Sie ein bestimmtes Video sehen möchten und Ihnen die entsprechenden Inhalte nicht ausreichend barrierefrei zugänglich erscheinen. Wir werden eine textuelle Alternative für Sie bereitstellen.
Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen sind Bilder mit Alternativtexten zu kennzeichnen. Bilddateien die nach dem 23. September 2020 erstellt wurden bzw. dauerhaft relevante Bilder mit einem Alternativtext versehen.
Älteres Bildmaterial ohne aktuelle Relevanz (Bildgalerien vergangener Veranstaltungen, …) ist nicht barrierefrei zugänglich. Wir sind der Ansicht, dass die Erstellung von Alternativtexten für dieses Bildmaterial eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne der Barrierefreiheitsbestimmungen im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen darstellen würde.
Teilen Sie uns bitte mit, wenn Sie Schwierigkeiten mit nicht barrierefreiem Bildmaterial haben. Wir bereiten die Bilder auf Anfrage barrierefrei auf.
Viele, vorwiegend ältere PDF-Dokumente und Office-Dokumente sind nicht barrierefrei zugänglich. Beispielsweise sind PDF-Dokumente nicht getaggt, sodass sie von Screenreader-Benutzern nicht oder nur unzureichend erfasst und genutzt werden können.
Für neue Dokumente bemühen wir uns, diese vor Veröffentlichung barrierefrei nach WCAG 2.1 und PDF/UA-konform aufzubereiten. Nicht barrierefreie Dokumente werden als solche gekennzeichnet. Beispiele dafür sind Druckversionen, deren barrierefreie Aufbereitung eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne der Barrierefreiheitsbestimmungen darstellen würde (§ 15b Abs 1 Z 10 Oö. ADG), sowie Dokumente, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites grundlegend überarbeitet werden (§ 15b Abs 1 Z 7 Oö. ADG).
Inhalte von Dritten, die nicht im Einflussbereich der Kepler Universitätsklinikum GmbH liegen, sind von der Richtlinie (EU) 2016/2102 ausgenommen (§ 15b Abs 1 Z 5 Oö. ADG). Für diese Inhalte Dritter kann bezüglich Vereinbarkeit mit Barrierefreiheitsbestimmungen keine Aussage getroffen werden.
Teilen Sie uns bitte mit, wenn Sie Schwierigkeiten mit konkreten Dokumenten haben. Wir bereiten den Inhalt auf Anfrage barrierefrei auf und tauschen die Dokumente in Folge aus beziehungsweise ergänzen diese um barrierefreie Alternativen.
Diese Erklärung wurde am 22. September 2020 erstellt.
Die Bewertung der Vereinbarkeit der Website mit dem Oö. ADG zur Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 erfolgte zuletzt in Form einer Überprüfung nach Oö. ADG im Konformitätslevel AA im September 2020.
Diese Erklärung wurde zuletzt am 19. Februar 2020 aktualisiert.
Die Angebote und Services auf dieser Website werden laufend verbessert, ausgetauscht und ausgebaut. Dabei ist uns die Bedienbarkeit und Zugänglichkeit ein großes Anliegen.
Wenn Ihnen Barrieren auffallen, die Sie an der Benutzung unserer Website behindern – Probleme, die in dieser Erklärung nicht beschrieben sind, Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen – so bitten wir Sie, uns diese per E Mail mitzuteilen.
Wir werden Ihre Anfrage prüfen und Sie ehestmöglich kontaktieren. Sämtliche Mitteilungen und Anregungen senden Sie uns bitte an uk@kepleruniklinikum.at. Bitte beschreiben Sie das Problem und führen Sie uns die URL(s) der betroffenen Webseite oder des Dokuments an.
Kontakt: Mag.a Brigitte Buberl, PR und Kommunikation, Krankenhausstraße 7a, 4020 Linz, E-Mail: brigitte.buberl@kepleruniklinikum.at
Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.
Kontaktformular der Beschwerdestelle
Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.
Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.